Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2018 – IV ZR 81/18Private Krankenversicherung: Zulässigkeit der Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche im NotlagentarifZitiert von 4
- LSG NRW, 16.10.2009 – L 20 B 56/09 SO ERZitiert von 9
- BGH, 29.09.2021 – IV ZR 99/20Private Krankenversicherung: Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen gegen Krankentagegeldansprüche; Rückführung des Krankenversicherungsvertrags aus dem Notlagen- in den UrsprungstarifZitiert von 2
- BGH, 06.02.2013 – IV ZR 230/12Lebensversicherungsvertrag: Kreditgewährung durch unterjährige Zahlungsweise von VersicherungsprämienZitiert von 14
- AG Düsseldorf, 06.07.2011 – 37 C 137/11Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 06.07.2011 – 37 C 15936/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 12.06.2025 – 5 U 52/24Zitiert von 2
- LG Bonn, 28.10.2016 – 9 O 392/15Zitiert von 1
- BGH, 05.05.2015 – XI ZR 406/13Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen im Altfall: Wirtschaftliche Einheit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit geschlossenen LebensversicherungsvertragesZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.