Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

§ 34 § 36